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Ihr Suchbegriff lautet: ius > caput > fas > lex > Recht - Titelbeitrag:
caput > civitas [latine.] caput |
in rechtlichem Sinne ist caput der Inbegriff der bürgerlichen Existenz (civitas) und bestimmt die Gesamtheit der Freiheits-, Bürger- und Familienrechte, den status libertatis, status civitatis und status familiae. Dem entsprechen Wendungen wie causa, iudicium capitis; capitis accusare, damnare, absolvere). Die Abstufungen des caput bestimmen den status einer Person: Nur der civis hat ein volles caput; ein partielles caput hat der libertus oder peregrinus, der servus hat kein caput..
Der Begriff "civitas" bezeichnet sowohl konkret die "Gemeinde der Bürger" (und entspricht so am ehesten dem griechischen πόλις-Begriff),
als auch abstrakt die "Staatsbürgerschaft" oder das "Bürgerrecht" (= ius civitatis), das nur der civis Romanus (der in seiner Gesamtheit den populus Romanus bildet) in vollem Umfang besitzt.
Civis ist man durch Geburt (civis natus) oder durch Erwerb der civitas (civis factus). Beispiele:
civis natus war, wer aus einer vollgültigen Ehe stammte: Beide Elterteile mussten das volle Bürgerrecht besitzen und (als tribules) einer Tribus zugehören. Deswegen enthält die offizielle Namensangabe zwischen dem nomen gentilicium und dem cognomen auch den Namen des Vaters und der Tribus z.B. (auf einer Inschrift aus Korinth EDH-Nr.: HD026566)
Durch die lex Iulia (90 v.Chr.) und die lex plautia Papiria (89 v.Chr.) wurden alle socii in Italien freie Bürger.
Caracalla schenkte 212 n.Chr. allen Bewohnern des Imperium Romanum die römische civitas.
Die civitas ging (abgestuft) dem verloren (deminutio civitatis), der sich seinen Bürgerpflichten (census, militia) entzog, das Völkerrecht verletzte oder an Feinde ausgeliefert wurde.
fas [lat] fas |
religiös begründete Rechte und Pflichten (Ggt.: nefas). Korrespondiert mit dem politischen Begriff des "ius") > Recht
Das "Öffentliche Recht", das Rechte und Pflichten der Magistratur gegenüber den Bürgern und die Rechte und Pflichten des Bürgers (civis natus) gegenüber Bürgerschaft und Staat festlegte. Es ist "ius civitatis" (vgl. civitas).
iura publica:
ius libertatis: Persönliche Freiheitsrechte und Schutz vor Strafen. Dazu gehört das
ius suffragii: Aktives Stimmrecht in den verschiedenen comitia
ius honorum: Passives Stimmrecht für (seit 300 v.Chr.) alle honores
ius provocationis: Das Recht gegen Entscheidungen der Verwaltung an das Volk zu appellieren
ius sacrorum: Das Recht zur Teilnahme an öffentlichen und privaten Kulthandlungen
ius trium liberorum: Um der Kinderarmut vorzubeugen, gewährte der Kaiser Vätern mit mindestens drei Kindern gewisse Privilegien, z.B. das Recht auf vorzeitige Beförderung. (Plin.epist.6,11; Plin.epist.10,2; Plin.epist.10,94; Plin.epist.10,95)
Im Unterschied zum ius civile regelt das ius gentium die Rechtsbeziehungen zwischen Fremden oder zwischen Römern und Fremden, soweit sie in Rom gerichtlich anhängig wurden.
Der Kaiser hatte das Vorrecht, eine colonia oder ein municipium in der Provinz einer colonia oder einem municipium in Italien rechtlich gleichzustellen.
Die römische Gesetzgebung hat eine lange Geschichte. Ein erster wesentlicher Schritt war die Entwicklung der Zwölftafelgesetze (451 v.Chr.), die die Gerichtsbarkeit während der gesamten republikanischen Zeit beeinflussten. Eine lex publica ist das Ergebnis einer Verhandlung (actio) der Magistratur (magistratus) mit dem populus (agere cum populo): Ablauf: 1. legislatio: Bekanntmachung des Antrages; 2. legis rogatio: Einbringung des Antrages in der Volksversammlung und Beschluss; 3. publicatio legis: Bekanntmachung des Gesetzes. Einzelbeispiele:
(494 v.Chr.) gesteht der plebs "tribuni plebis" (mit zwei plebeischen Aedilen) zu. Die Volkstribune haben das Vetorecht ("ius intercessionis") ut plebi sui magistratus essent sacrosancti, quibus auxilii latio adversus consules esset, neve cui patrum capere eum magistratum liceret (Liv.2,33)
lex Terentilia (462 v.Chr.) ut V viri legibus de imperio consulari scribendis crearentur (Liv.3,9): Durch die Niederschrift des Konsularrechtes sollte Missbrauch verhindert werden.
Ursprünglich verfügen nur die Patrizier über die Kenntnis des Rechts. Durch die 12-Tafeln (451 v.Chr.) werden die Gesetze, 312 v.Chr. die Prozessformeln veröffentlicht. Der erste öffentliche Rechtslehrer war Ti. Coruncanius. Die geltenden Kaiserkonstitutionen wurden im Codex Theodosianus (438) und im Corpus Iuris Civilis (529 n.Chr.) gesammelt
Rechtsquellen:
Der "mos maiorum" (Gewohnheitsrecht)
die "leges rogatae" und "plebis scitae" (Beschlüsse der Volksversammlung